Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herausgegeben vom Rechtsschutzverband für Berufsfotografen, 

abgeändert für das Unternehmen “Margarethe Photography"


1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen: 

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern Margarethe Lechner-Gusenbauer (im folgenden "Fotografin" genannt) ein Verbraucher oder ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht. 

1.2 Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

1.3 Durch die Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

1.4 Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB der Fotografin gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor. 

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 

1.6 „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitaler Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Videos, Dateien usw.). 

1.7 Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Drucksachen der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.

1.8 Wertgutscheine im Sinne dieser AGB sind Gutscheine, die vom Inhaber des Gutscheins gemäß der in diesen AGB geregelten Einlösebedingungen in der Höhe des vom Kunden bestimmten Gutscheinwertes für eine beliebige Dienstleistung aus dem Angebot des Verkäufers eingelöst werden können.

1.9 Leistungsgutscheine im Sinne dieser AGB sind Gutscheine, die vom Inhaber des Gutscheins gemäß der in diesen AGB geregelten Einlösebedingungen in der Höhe eines bestimmten Gutscheinwertes für eine konkret bezeichnete Dienstleistung aus dem Angebot des Verkäufers eingelöst werden können.


2. Urheberrechtliche Bestimmungen: 

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) www.margarethe-photography.com oder Foto von “Margarethe Lechner-Gusenbauer Photography”. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung im individuell schriftlich festgelegten Nutzungsrecht vorab definiert wurde.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.


3. Eigentum an den Lichtbildern: 

3.1 Das Eigentum an den Lichtbildern steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellten Bilddateien. 

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-Rom, USB-Stick oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt. 

3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 


4. Kennzeichnung: 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 


5. Nebenpflichten: 

Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). 


6. Verlust und Beschädigung: 

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (digitale Bilddateien) haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. 

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. 


7. Vorzeitige Auflösung: 

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. 


8. Leistung und Gewährleistung: 

8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes, die angewendeten fotografischen Mittel und die digitale Nachbearbeitung. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 

8.2 Sollte die Fotografin zum vereinbarten Auftragstermin aus besonderen Umständen nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Besondere Umstände sind hier z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall bzw. Verkehrsstörungen, Umwelteinflüsse, usw. (auch von Familienangehörigen der Fotografin). Bei Ausfall der Fotografin auf Grund höherer Gewalt, wird sie sich um einen Ersatzfotografen bemühen (falls vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Diesbezüglich besteht aber kein Anspruch. 

8.3 Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPEG. Die Menge liegt im Ermessen der Fotografin und der Anwesenheitsdauer am Tag des Fotoshootings. Die Auswahl trifft die Fotografin. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. 

8.4 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

8.5 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.. 

8.6 Gefahr und Kosten des Transportes von Lichtbildern online und offline liegen beim Auftraggeber bzw. bei Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann die Fotografin bestimmen. 

8.7 Für feste Auftragstermine und feste Liefertermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fotografin.

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.8 Die Fotografin behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Beanstandungen, gleich welcher Art (künstlerische Freiheit ausgenommen), müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Lichtbilder, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Fotografin schriftlich bekanntgegeben werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als vertragsgemäß und mangelfrei genehmigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. 


9. Werklohn / Honorar / Stornogebühren:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu. Allfällige Nebenkosten (Anfahrt, Übernachtung, usw.) werden zusammen mit dem Auftraggeber festgelegt. 

9.2 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), die auf Wunsch des Auftraggebers anfallen, auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 

9.3 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 

9.4 Konzeptionelle Leistungen (Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 

9.5 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 

9.6 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Fotografin sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Fotografin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Fotografin anerkannt wurden. 

9.7 Für Stornierungen von Fotografie-Aufträgen durch den Auftraggeber gelten folgende Stornosätze ab der Auftragserteilung als vereinbart.

- bis 2 Wochen vor dem Auftrag: 50% der Auftragssumme

- ab 2 Wochen vor dem Auftrag: 75% der Auftragssumme 

Für Stornierungen aller kurzfristig ausgemachten Aufträge (binnen 1 Woche) gilt ein Stornobetrag von €100,00 da die Fotografin sich kurzfristig terminlich bindet und ihr dadurch ein Verdienstendgang entsteht. 

Anzahlungen werden bei Stornierung des Auftrags nicht erstattet. 

Für Stornierungen von Gutscheinen sind mindestens 50% der Gutscheinsumme zu entrichten. Eine Erhöhung des Stornosatzes gilt mit oben genannten Fristen zum Auftragsdatum.


10. Lizenzhonorar: 

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.


11. Zahlung: 

11.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Übergabe des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen, per Überweisung zu bezahlen. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Die Zahlung gilt erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail zu erhalten. 

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Fotografin - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

11.5 Sollte ein Gutschein ausgestellt jedoch noch nicht bezahlt worden sein, so gilt dies als Auftragserteilung und gilt bei nicht Bezahlung als Zahlungsverzug (Punkt 11.3). Sollte ein nicht bezahlter oder bereits bezahlter Gutschein storniert werden so gelten die Stornobedingungen unter Punkt 9.9. Die Gültigkeitsdauer beträgt zunächst 1 Jahr ab Ausstellungsdatum, danach ist binnen 3 Jahren entweder ein Umtausch des abgelaufenen Gutscheines in einen neuen, wieder 1 Jahr gültigen Gutschein, oder eine Erstattung des Gutscheinbetrages laut Stornobedingungen (Punkt 11.3) möglich. Bezahlte Wertgutscheine verlieren bei Geschäftsschließung (Konkurs, Aufgabe, o.Ä.) Ihre Gültigkeit. Gutscheine gelten nur mit eindeutiger Leistungsbeschreibung bzw. aufgedrucktem Preis. Gutscheine gelten nur mit Unterschrift von Margarethe Lechner-Gusenbauer. 


12. Datenschutz: 

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung ermittelt, speichert und verarbeitet.


13. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin: 

Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.


14. Einlösung, Inhalt und Gültigkeit von Gutscheinen:

14.1 Der ausgestellte Gutschein stellt einen Leistungsgutschein dar, der ein Jahr ab Ausstellung gültig ist. Diese Leistung bezieht sich auf einen konkreten Leistungsumfang eines Fotopakets. Wenn dieses Fotopaket nach Ablauf der Gültigkeit von einem Jahr nicht mehr verfügbar ist, kann der Gutschein als Wertgutschein für ein aktuelles Fotopaket verwendet werden. Übersteigt der Preis des zu buchenden Fotopakets das Guthaben des Gutscheins, hat der Kunde den Differenzbetrag im Rahmen des Bestellprozesses zu bezahlen. Übersteigt das Guthaben des Gutscheins den Preis des zu buchenden Fotopakets, verbleibt der Differenzbetrag als restliches Guthaben auf dem Gutschein.

14.2 Wertgutscheine können in der Höhe des ausgewiesenen Gutscheinwertes gegenüber dem Verkäufer für eine beliebige Dienstleistung aus dem Angebot des Verkäufers eingelöst werden.

14.3 Leistungsgutscheine können gegenüber dem Verkäufer ausschließlich für die aus der jeweiligen Artikelbeschreibung ersichtliche Dienstleistung des Verkäufers eingelöst werden.

14.4 Das Guthaben eines Gutscheins wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.

14.5 Jeder Gutschein kann vom Kunden nur einmal eingelöst werden.

14.6 Der Kunde hat gegenüber dem Verkäufer keinen Anspruch auf Umtausch des erworbenen Gutscheins gegen einen anderen Gutschein.

14.7 Sofern sich aus dem Inhalt des Gutscheins nichts anderes ergibt, ist der Gutschein übertragbar. Der Verkäufer kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber des Gutscheins leisten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Inhabers hat.


15. Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht bei Nichtbezahlung des Gutscheins:

Ausgegebene Gutscheine bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Fotografin. Sofern innerhalb der jeweiligen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang erfolgt, ist die Fotografin berechtigt, die jeweiligen Gutscheine zu stornieren bzw. zu sperren, ohne dass es hierfür einer besonderen Fristsetzung oder Mahnung durch die Fotografin bedarf. Darüber hinausgehende Rechte von der Fotografin bleiben unberührt.


16. Schlussbestimmungen: 

16.1 Für alle gegen einen Vertragspartner der Fotografin, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 

16.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen dieFotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. 

16.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für von der Fotografin auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).


Bei Fragen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Margarethe Lechner-Gusenbauer Photography, schreiben Sie bitte eine E-Mail an: info@margarethe-photography.com.